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Versicherungsberater

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Nach der Legaldefinition in § 59 IV VVG ist Versicherungsberater, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Der Versicherungsberater wird üblicherweise auf Basis eines Auftrags seitens eines Versicherungsnehmers bzw. einer versicherten Person gem. §§ 662 ff. BGB tätig.

    2. Abgrenzung: Der Versicherungsberater grenzt sich vom Versicherungsvertreter und vom Versicherungsmakler dadurch ab, dass er vom Versicherer gänzlich unabhängig ist und von diesem – auch anders als der Versicherungsmakler, der vom Versicherer üblicherweise Courtagen erhält (Ausnahmen: Vermittlung von sog. Nettopolicen, bei denen keine Courtage in die Versicherungsprämie eingerechnet ist; in diesem Fall vereinbart der Makler mit dem Versicherungsnehmer eine gesonderte Vergütung) – keinerlei wirtschaftliche Vorteile bezieht. § 68 VVG erklärt für den Versicherungsberater allerdings bestimmte, für den Versicherungsmakler geltende Vorschriften, z.B. über die Beratungsgrundlage (ohne Einschränkungsmöglichkeit wie beim Versicherungsmakler) und die Beratungs- und Dokumentationspflicht, für anwendbar. Trotz dieses Verweises auf Maklerpflichten dürften die Pflichten des Versicherungsberaters noch weiter als die des Maklers reichen. So wird der Versicherungsberater den Versicherungsnehmer stets nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen haben, unabhängig vom Verhältnis von Beratungsaufwand zur Prämienhöhe.

    3. Berufsrecht: Die Versicherungsberatung ist nach § 34e I GewO ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, für das nach § 34e II GewO u.a. die Erlaubnisvoraussetzungen des § 34d II GewO (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung, Sachkundeprüfung) entsprechend gelten. § 34e GewO normiert ein Provisionsannahmeverbot und enthält eine Ermächtigung zum Erlass von bestimmten berufsrechtlichen Regelungen in einer Rechtsverordnung (vgl. hierzu §§ 11 I, 14 III, 15 II Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)).

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