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Versicherungsdauer

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    Laufzeit der Versicherung von Versicherungsbeginn bis zum Ablauf des Versicherungsvertrags. I.d.R. beginnen und enden Versicherungen jeweils um 12 Uhr (§ 7 VVG; in der Kraftverkehrsversicherung um 0 Uhr). Die Vereinbarung einer „Verlängerungsklausel”, nach der sich die Versicherung automatisch um ein Jahr verlängert, falls der Versicherungsnehmer nicht kündigt, ist zulässig (§ 8 I VVG). Versicherungsverträge mit einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren können nach Maßgabe des § 8 III VVG gekündigt werden.

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