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Versicherungsmakler

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    selbstständiger Mittler und Vermittler zwischen den Versicherungsvertragspartnern.

    Aufgaben: Beratung seiner Auftraggeber (Versicherungsnehmer) und Vermittlung geeigneten Versicherungsschutzes.

    Rechtsstellung: Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, der für eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften tätig wird, ist der V. nicht Handelsvertreter, sondern Handelsmakler, allerdings mit durch Gewohnheitsrecht abgewandelter Rechtsstellung. Der V. wird als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers betrachtet. I.d.R. hat der V. Vollmacht zur Annahme von Wissens- und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers nach der Maklerklausel.

    Vergütung: Für die einer Gesellschaft zugeführten Geschäfte erhält er i.d.R. von dieser eine Vermittlungsgebühr (Courtage). V. sind u.a. in der Seeversicherung und im Industriegeschäft tätig. Zunehmend sind sie auch im (gehobenen) Privatkundengeschäft tätig. Üblich sind Spezialisierungen von V. auf bestimmte, enger oder weiter abgegrenzte Geschäftsfelder.

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