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Versicherungsort

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Sachversicherung beweglicher Sachen ist je nach Art der Sachen an einen bestimmten Ort, an den sog. V., gebunden, z.B. in der Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Raub-, Leitungswasser- und Sturmversicherung. Der V. wird grundsätzlich in dem jeweiligen Vertrag individuell festgelegt, i.d.R. durch die Bezeichnung des Grundstücks, auf dem die Sachen versichert sind, u.U. enger durch Bezeichnung der (Gebäude-)Räume, auf die sich die Versicherung beschränkt.

    2. Bedeutung: Die Bindung der Versicherung an einen V. bedeutet immer, dass sich die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls am V. befinden müssen. In besonderen, ausdrücklich geregelten Fällen, so in der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung, müssen darüber hinaus alle Voraussetzungen der versicherten Ereignisse, z.B. eines Einbruchdiebstahls, innerhalb des V. selbst verwirklicht worden sein.

    3. Wenn bewegliche Sachen an mehreren, bestimmten Orten versichert werden sollen, kommen in Frage: Selbstständige Positionen für jeden Ort, Freizügigkeit, Abzweigung oder ambulante Versicherung.

    4. Für die Versicherung beweglicher Sachen an wechselnden Orten, die sich aus Gründen der Praktikabilität nicht einzeln bestimmen lassen, kann grundsätzlich Außenversicherung vereinbart werden.

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