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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23.11.2007 (BGBl I 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874).

    2. Gegenstand/Geltungsbereich: Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehungen der Vertragspartner in der Privatversicherung; es gilt nicht für die Rückversicherung und die Seeversicherung (§ 209 VVG). Das Versicherungsvertragsgesetz ist gegenüber den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts das spezielle Gesetz und weicht teils erheblich von den sonstigen schuldrechtlichen Bestimmungen ab. Es regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus einem Versicherungsvertrag. Einzelne Regelungen bezwecken den Schutz des Versicherungsnehmers.

    3. Gliederung: a) Nach den Regelungsbereichen enthält das Versicherungsvertragsgesetz zunächst Vorschriften für alle Versicherungszweige und -verträge ( §§ 1-73 VVG) sowie anschließend Bestimmungen für die Schadenversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Pflichtversicherung, die Rechtsschutzversicherung, die Transportversicherung, die Gebäudefeuerversicherung, die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung sowie Schlussvorschriften.

    b) In rechtlicher Hinsicht lassen sich die Vorschriften einteilen in
    (1) Zwingende Vorschriften,
    (2) halbzwingende Vorschriften, von denen nur zugunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf, sowie
    (3) abdingbare Vorschriften, von denen auch zuungunsten des Versicherungsnehmers durch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbestimmungen Ausnahmen gemacht werden dürfen. Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit gelten nicht für Großrisiken (§ 210 VVG).

    4. Das Versicherungsvertragsgesetz wird durch Bestimmungen des Europäischen Versicherungsvertragsrechts ergänzt, das in Art. 7 ff. des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz niedergelegt ist. Im Massengeschäft ist dasjenige Recht des Landes anzuwenden, in dem das versicherte Risiko belegen ist, so dass für deutsche Versicherungsnehmer in den meisten Fällen der Schutz des Versicherungsvertragsgesetzes erhalten bleibt, auch wenn er einen Vertrag mit einem ausländischen Versicherer abschließt. Für Großrisiken besteht dagegen Freiheit der Rechtswahl.

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