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Versicherungsvertreter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Versicherungsagent. 1. Begriff: Der für einen oder mehrere Versicherer tätige selbstständige Gewerbetreibende, der ständig damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 92 HGB).

    Zu unterscheiden:
    (1) Vermittlungsvertreter;
    (2) Abschlussvertreter.

    Aus dem von dem Versicherungsvertreter geführten Titel (Bezirksvertreter, Hauptvertreter, Generalagent, Subdirektor etc.) kann grundsätzlich nicht auf den Umfang der ihm erteilten Vollmachten, bes. nicht darauf, ob Abschlussvollmacht vorliegt, geschlossen werden.

    2. Für den Versicherungsvertreter gelten die allgemeinen Vorschriften für den Handelsvertreter mit folgenden Ausnahmen: a) Anspruch auf Provision hat der Versicherungsvertreter nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind; Bezirks- und Kundenschutz gibt es für Versicherungsvertreter nicht. Anspruch auf Provision entsteht erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie zahlt, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet (§ 92 III und IV HGB).

    b) Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht ohne Werbung neuer Kunden, nur die Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages ist erforderlich: Die Höhe des Ausgleichsanspruchs kann bis zu drei Jahresprovisionen betragen (§ 89b V HGB).

    c) Zu beachten sind ferner u.a. §§ 43 ff. VVG.

    3. Für die Gewerbesteuerpflicht ist zu unterscheiden: a) Versicherungsvertreter, die Versicherungsverträge selbst vermitteln, also werbend tätig sind, werden i.d.R. in vollem Umfang selbstständig sein, und zwar sogar dann, wenn sie neben Provisionsbezügen ein mäßiges festes Gehalt bekommen. Sie unterliegen der Steuerpflicht.

    b) Unselbstständig sind dagegen überwiegend organisatorisch, verwaltend und beaufsichtigend tätige Personen (oft als Generalagenten bezeichnet).

    c) Bei Mischformen erfolgt nach der neueren Rechtsprechung Beurteilung nach der Tätigkeit, die überwiegt.

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