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Versicherungswert
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1. Begriff/Charakterisierung: Weil ein und derselben Sache je nach dem Zweck der Bewertung unterschiedliche Werte zugemessen werden, z.B. Anschaffungs-, Wiederbeschaffungs-, Buch-, Verkaufs- und Teilwert, ist es notwendig, für die versicherungsmäßige Behandlung den maßgebenden Wert als V. in den Versicherungsverträgen zu definieren. Die Maßstäbe sind dabei sowohl am Bedarf der Versicherungsnehmer als auch an den Interessen der Versicherer orientiert und je nach Versicherungszweig, Art der Sachen und weiteren Umständen verschieden. Weitere Einzelheiten vgl. in der Darstellung der Versicherungszweige (z.B. Feuer-Sachversicherung).
2. Funktionen: Der V. ist immer eine wesentliche Grundlage für die Bestimmung des Schadens (z.B. Totalschaden = V.); bei der Vollwertversicherung ist er auch die Maßgröße für die zu deklarierende Versicherungssumme und beeinflusst im Verhältnis zu dieser Versicherungssumme bei Unterversicherung die Höhe der Entschädigung.
3. V. von Betriebsunterbrechungsversicherungen: Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung.
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