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Versorgungsrente

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    Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Ab 2008: Versorgungsrenten, die ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger eines EU- oder EWR Staates einzahlt, können auch dann als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in einem EU-oder EWR Statt hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 1a EStG).

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