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Vertrag von Lissabon
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: auch „EU-Reformvertrag“ genannt; genaue Bezeichnung: Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13.12.2007 (Amtsblatt N. C vom 17.12.2007). Beinhaltet eine grundlegende Reform der Vertragsgrundlagen der EU nach den Verträgen von Maastricht (1992), Amsterdam (1997) und Nizza (2001). Der Ratifizierungsprozess durch die Mitgliedsstaaten ist im September 2009 noch nicht abgeschlossen. Deutsches Zustimmungsgesetz vom 8.10.2008 (BGBl II S. 1038). Die Vereinbarkeit des Zustimmungsgesetzes mit dem Grundgesetz und damit die Vereinbarkeit des Vertrages von Lissabon mit den Vorgaben des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 30.6.2009 (2 BvE 2/08; 2 BvE 5/08; 2 BvR 1010/08) festgestellt. Der Vertrag von Lissabon übernimmt in wesentlichen Teilen Elemente des 2005 an Referenden in Frankreich und den Niederlanden gescheiterten Vertrags über eine Verfassung für Europa, ohne jedoch der EU staatlichen Charakter zu verleihen.
2. Wesentlicher Inhalt: (1) Wichtige Neuerungen wie die erstmalige Auflistung der EU-Kompetenzen, die Ausdehnung der Befugnisse des Europäischen Parlaments und von Mehrheitsentscheidungen, die verstärkte Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips durch die nationalen Parlamente sowie die erstmalige Möglichkeit von Bürgerinitiativen, die Schaffung eines permanenten Präsidenten des Europäischen Rates und eines Hohen Vertreters für die Außen- und Sicherheitspolitik stärken die Handlungsfähigkeit und demokratische Legitimität der EU sowie ihre Rolle in der Welt.
(2)Der Vertrag löst die Säulenstruktur der Europäischen Union auf. Europäische Union und Europäische Gemeinschaft werden zu einer einzigen Rechtspersönlichkeit verschmolzen, die Europäische Union heißt. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Union wird in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt.
(3) Die Charta der Grundrechte wird nicht als Text in den Vertrag übernommen, wohl aber wird sie durch den Vertrag anerkennt und damit auch verbindlich.
(4) Das Europäische Parlament wird gleichberechtigter Mitgesetzgeber neben dem Rat. Das Mitentscheidungsverfahren wird zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, d.h. Regelverfahren bei der Rechtsetzung. Der Haushaltsplan wird zusammen mit dem Rat festgelegt. Das Parlament wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission. Je Mitgliedsstaat gibt es sechs bis 96 Abgeordnete je nach Bevölkerungszahl.
(5) Der Europäische Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten, dem Präsidenten des Europäischen Rats und dem Präsidenten der Kommission. Der Präsident des Europäischen Rats wird für zweieinhalb Jahre mit qualifizierter Mehrheit vom Europäischen Rat gewählt. Er darf kein anderes politisches Amt in einem Mitgliedsstaat oder der EU haben.
(6) Der Rat der Europäischen Union besteht aus je einem Vertreter des Mitgliedsstaates auf Ministerebene. Er entscheidet in nunmehr 23 Politikbereichen mit qualifizierter Mehrheit. Es gilt das Prinzip der „doppelten Mehrheit“ ab dem 1.11.2014: es müssen zustimmen 55 Prozent der Mitglieder des Rates, gebildet aus mind. 15 Mitgliedern, die zumindest 65 Prozent der Bevölkerung der Union repräsentieren. Eine Sperrminorität muss mind. vier Mitglieder im Rat umfassen. Bestimmte Übergangsregelungen können bis 2017 zur Anwendung kommen.
(7) Der Präsident der Europäischen Kommission wird unmittelbar durch das Europäische Parlament gewählt. Ab dem 1.11.2014 soll die Zahl der Mitglieder der Kommission nur noch aus der Zahl von zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedsstaaten einschließlich des Kommissionspräsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bestehen. Diese Regel wurde jedoch, auf Basis des geltenden Vertragsrechts, von den Staats- und Regierungschefs beim Europäischen Rat im Dezember 2008 b.a.w. aufgehoben und durch die bisherige Regel "ein Kommissar pro Mitgliedsstaat" ersetzt, um Irland den Ratifizierungsprozess nach einem negativen Referendum zu erleichtern.
(8) Der Hohe Vertreter leitet die GASP und hat den Vorsitz im Rat für „Auswärtige Angelegenheiten“.
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