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Verzugsschaden
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1. Schaden, den ein Gläubiger aufgrund des Schuldnerverzugs erleidet. Der Verzugsschaden ist vom Schuldner zu ersetzen (§§ 280 II, 286 BGB); z.B. auch über die Verzugszinsen etwa hinausgehende Zinsen, die der Gläubiger wegen Inanspruchnahme von Bankkredit entrichten muss, Kosten für Mahnschreiben, Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts etc.
2. Mehraufwendungen eines Schuldners bei Annahmeverzug des Gläubigers für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes. Erforderliche Mehraufwendungen sind vom Gläubiger zu ersetzen (§ 304 BGB).
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