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Vollstreckungsklausel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die der Ausfertigung eines Urteils beizufügende Erklärung, dass „vorstehende Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird” (§§ 724–749 ZPO). Ihre Erteilung ist i.d.R. Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsklausel soll die Organe der Zwangsvollstreckung einer Nachprüfung der Vollstreckbarkeit des Titels entheben. Sie wird auf Antrag des Gläubigers von dem Urkundsbeamten des Gerichts erteilt, bei dem der Prozess zuletzt anhängig war.
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