Vollstreckungsklausel
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
die der Ausfertigung eines Urteils beizufügende Erklärung, dass „vorstehende Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird” (§§ 724–749 ZPO). Ihre Erteilung ist i.d.R. Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsklausel soll die Organe der Zwangsvollstreckung einer Nachprüfung der Vollstreckbarkeit des Titels entheben. Sie wird auf Antrag des Gläubigers von dem Urkundsbeamten des Gerichts erteilt, bei dem der Prozess zuletzt anhängig war.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt Arbitrage Auflassungsvormerkung Aufwendungen Eigentum Einrede der Vorausklage Föderalismus Gerichtsstand Handelsvertreter Intervention Kommissionsgeschäft Kreditsicherheiten Prozess Präambel Recht Subsidiarität Tarifautonomie eidesstattliche Versicherung juristische Person stille Gesellschaft
eingehend
Vollstreckungsklausel
ausgehend