Anordnung
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Organisation
Öffentliches Recht
im Gegensatz zur Rechtsverordnung i.d.R. ein Verwaltungsakt für den Einzelfall, kann aber als Zuständigkeitsanordnung auch generell abstrakter Natur sein und ist dann - wie die Rechtsverordnung - Rechtssatz (Rechtsnorm) und kann auch gerichtlich im Wege der inzidenten oder abstrakten Normenkontrolle überprüft werden.
Zwangsversteigerung
Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird die Anordnung ausgelöst durch Antrag des betreibenden Gläubigers beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (Anordnungsbeschluss). Vor Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme ist eine Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen (Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung) erforderlich. Daneben bes. Voraussetzung: Antrag (§ 15 ZVG), Vorlage der für Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden und Bezeichnung von Grundstück, Eigentümer, Anspruch und Titel (§ 16 ZVG).