betreibender Gläubiger
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Zwangsversteigerungsverfahren der Gläubiger, der durch seinen Antrag das Verfahren in Gang gesetzt hat. Wichtig für Aufstellung des geringsten Gebotes: Nur die Rechte bleiben bestehen, die dem Recht des beitreibenden Gläubigers vorgehen. Für Gläubiger mit rangmäßig schlechteren Rechten ist Beitritt erforderlich, sonst Rechtsverlust.
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