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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit Zustimmung der Zollbehörden können Nichtgemeinschaftswaren zum Zwecke der Vorbereitung der Zollanmeldung geprüft werden. Die Vorprüfung kann jedermann gestattet werden, Muster und Proben dürfen dabei in dem erforderlichen Umfang entnommen werden.

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