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Revision von Vorfälligkeitsschaden vom 27.07.2012 - 11:38

Vorfälligkeitsschaden

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    Bei einer vorzeitigen Rückzahlung vor Ablauf des Sollzinsbindungszeitraumes berechnet der Darlehensgeber den Vorfälligkeitsschaden nach den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen, die insbesondere

    • ein zwischenzeitlich gesunkenes Zinsniveau,
    • die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
    • den dem Kreditinstitut entgehenden Gewinn,
    • die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten

    berücksichtigen.

    Vgl. auch Vorfälligkeitsschutz.

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