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vorweggenommene Erbfolge

Definition: Was ist "vorweggenommene Erbfolge"?

Vorweggenommene Erbfolge bedeutet die Übertragung von Vermögen auf die (mutmaßlichen) Erben schon zu Lebzeiten des Erblassers. Im Rahmen der Erbschaftsteuer wurde die vorweggenommene Erbfolge bisher dadurch gefördert, dass für die Übergabe von Betriebsvermögen und bestimmten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ein Betriebsvermögensfreibetrag sowie ein Bewertungsabschlag von 60 Prozent gewährt wurden; zudem dadurch, dass für eine solche Schenkung die Steuer nur nach Steuerklasse I erhoben wird.

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    die Übertragung von Vermögen auf die (mutmaßlichen) Erben schon zu Lebzeiten des Erblassers. Im Rahmen der Erbschaftsteuer wurde die vorweggenommene Erbfolge bisher dadurch gefördert, dass für die Übergabe von Betriebsvermögen und bestimmten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ein Betriebsvermögensfreibetrag sowie ein Bewertungsabschlag von 60 Prozent gewährt wurden; zudem dadurch, dass für eine solche Schenkung die Steuer nur nach Steuerklasse I erhoben wird. Im Rahmen der Einkommensteuer führt die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebs auf den Erben oder die unentgeltliche Aufnahme eines Erben als Mitgesellschafter in eine Einzelunternehmung oder eine Personengesellschaft nicht zu einer Gewinnrealisierung, obwohl es sich um eine Entnahme bzw. Veräußerung des Vermögens handelt. Jedoch muss der Erbe die Buchwerte aus der Bilanz seines Vorgängers fortführen (§ 6 III EStG), sodass die vorhandenen stillen Reserven zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zur Zeit ihrer Realisierung im regulären Geschäftsgang, weiterhin steuerlich erfasst werden.

    Mit den neuen erbschaftsteuerlichen Regelungen, welche zum 1.1.2009 in Kraft getreten sind, wird insbesondere die Besteuerung von Unternehmensübertragungen geändert. Für Erbschaftsteuerzwecke können die neuen Regelungen auf Antrag bereits ab dem 1.1.2007 angewendet werden. Die Bewertung von Unternehmen wie Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften wird künftig wie folgt vorgenommen: a) Vorrangig ist der Unternehmenswert aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen, herzuleiten.

    b) Liegen keine zeitnahen Verkäufe vor, hat eine Schätzung des gemeinen Wertes unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (Ertragswertverfahren) oder einer anderen anerkannten Methode zu erfolgen.

    c) Als Mindestwert ist dabei die Summe der gemeinen Werte aller Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Schulden anzusetzen (Substanzwert).

    d) Unter gewissen Voraussetzungen wird ein Verschonungsabschlag gewährt. 

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