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Wagnersches Gesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    von Wagner 1863 erstmals formuliertes „Gesetz der wachsenden Staatsausgaben“, nach dem sich absolut und relativ zum Nationaleinkommen (zuvor zum Sozialprodukt) eine deutliche Tendenz zur Ausdehnung der öffentlichen bzw. Staatstätigkeiten mit dem Fortschritt der Volkswirtschaft und Kultur zeige.

    1. Gründe: Superiorität staatlicher Aufgaben des „Rechts- und Machtzwecks“ und des „Kultur- und Wohlfahrtszwecks“; weitere Gründe: Eine wegen sozialer Krisen bewirkte Erhöhung des Staatsanteils infolge von Gewöhnungseffekten werde auch nach Ende der Krisenzeiten nicht auf die ursprüngliche Höhe zurückgeführt (Displacement Effect); verschiedene Verzögerungen (Lags), aufgrund derer bei einer Erhöhung des Wohlstands die staatlichen Ausgaben nur verzögert, aber überproportional anstiegen.

    2. Beurteilung: Ähnlich wie das Popitzsche Gesetz beruht das Wagnersche Gesetz auf Beobachtungen einer historischen Situation, aus der eine Allgemeingültigkeit im Sinn eines „Gesetzes“ nicht beansprucht werden kann; auch normative Aussagen fließen ein. Viele Gedanken des Wagnerschen Gesetzes und der aufbauenden Arbeiten sind plausibel und auch heute noch von praktischem Erklärungswert für den in vielen Staaten beobachtbaren Anstieg der Staatsquote.

    Vgl. auch Niveauverschiebungsansatz (Peacock und Wiseman) sowie die ökonomische Theorie der Politik (A.Downs) sowie der Bürokratie (Niskanen; Buchanan).

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