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Wahltarife
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1. Begriff: Wahltarife sind Versicherungstarife, die von den Standardtarifen der Regelversorgung abweichen. – 2. Umsetzung: Die Einführung der Wahltarife in die Gesetzliche Krankenversicherung ist ein wesentlicher Bestandteil des GKV–WSG. Seit dem 01.04.2007 besteht die Möglichkeit, Wahltarife durch eine Gesetzliche Krankenkasse anzubieten. Der § 53 im Sozialgesetzbuch V ist die Grundlage zur Regelung der Wahltarife in der GKV. Mit der Einführung dieser neuen Tarife ist ein ursprünglich den Privaten Krankenkassen vorbehaltenes Wettbewerbselement den Gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls ermöglicht worden. Ein angestrebtes Ziel des Gesetzgebers ist die Stärkung des Wettbewerbs der Gesetzlichen Krankenkassen untereinander und des Wettbewerbs mit den Privaten Krankenkassen. In der langfristigen Umsetzung sollen dadurch die Versorgungsangebote und die Versorgungsqualität positiv beeinflusst werden. Es ist seit dem Inkrafttreten des GKV–WSG möglich, Elemente der Kostenerstattung durch die Gesetzlichen Krankenkassen anzubieten. Ein Beispiel für diese neuen Tarife ist die Möglichkeit, einem Selbstbehalttarif beizutreten. Es werden Sparanreize gesetzt. Der sparsame Umgang mit Leistungen kann durch Krankenkassen mit Prämien belohnt werden. Der gleiche Anreiz soll auch durch das Angebot einer Prämie bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen gesetzt werden. Neben den Zielen des Gesetzgebers werden die Wahltarife auf der Seite der Gesetzlichen Krankenversicherungen zukünftig zu einem Instrument der Kundenbindung und der Kostensenkung.
Tarifvielfalt: Es gibt Selbstbehalttarife, Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, Sondertarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen, Tarife für Kostenerstattung, Krankengeldtarife und Tarife zur Arzneimittelerstattung. Aus dem Standardversicherungsangebot und den neuen Wahltarifen bietet sich ein breites Spektrum an Möglichkeiten zur Absicherung des Krankheitsrisikos. Es besteht zum einem die Möglichkeit, dass sich die Versicherten auf verschiedenen Niveaustufen absichern. Das Absicherungsniveau kann z.B. durch eine Zusatzversicherung anwachsen oder z.B. durch Wahl eines Tarifs mit Selbstbehalt sinken. Neben den Tarifen, die sich auf eine Einflussnahme auf die Beitragssätze beschränken (z.B. Selbstbehalte, Beitragsrückzahlung, Kostenerstattung und Krankengeldtarife), gibt es auch Wahltarife, die neben der neuen Beitragsgestaltung, direkten Einfluss auf die Versorgung (z.B. Modellvorhaben, Hausarztmodelle, integrierte Versorgung und Disease-Management-Programme) des Patienten nehmen. Die Tarife ohne Einflussnahme auf die Versorgung setzen eine vertragliche Bindung an die Krankenkasse für mindestens drei Jahre voraus. Die Tarife mit Einflussnahme auf die Versorgung des Patienten unterliegen nur einer Bindungsfrist von einem Jahr. Für bes. Härtefälle sind Sonderregelungen geschaffen worden. Die Wahltarife bieten neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf das individuelle Absicherungsniveau auch eine Chance, die Beziehung zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten neu zu gestalten. Ein Ansatzpunkt ist die unterschiedliche Vertragsmindestlaufzeit der Wahltarifverträge. Ein weiterer Ansatzpunkt ist die individuelle Interessenlage der Versicherten und der Krankenkassen. So können beide Vertragsparteien ein Interesse haben, sich über die Mindestlaufzeit hinaus zu binden. Die Krankenkassen können die Versorgung besser gestalten und die Risiken besser kalkulieren. Der Versicherte ermöglicht sich eine optimierte Versorgung oder einen Einfluss auf sein Beitragsvolumen.
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