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Waisenrente

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leistung der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und Kriegsopferversorgung, gewährt nach dem Tode der Versicherten bzw. Beschädigten an deren eheliche, für ehelich erklärte, an Kindes statt angenommene und nicht eheliche Kinder sowie Pflegekinder und Stiefkinder, i.d.R. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für Kinder, die in Berufsausbildung stehen, ein freiwilliges soziales Jahr leisten oder sich wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst erhalten können, wird Waisenrente ggf. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr weitergewährt (in der Kriegsopferversorgung bei Gebrechen ohne zeitliche Begrenzung), bei Verzögerung der Ausbildung durch Erfüllung der (seit 1.7.2011 ausgesetzten) Wehrpflicht entsprechend länger (§§ 67, 68 SGB VII; § 48 SGB VI; § 45 BVG).

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