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Warenführer
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Sinn des Zollrechts derjenige, dem der Hauptverpflichtete zum Versandverfahren abgefertigte Ware zur Beförderung übergeben hat, und jeder weitere, der diese Ware zur Beförderung übernimmt. Der Warenführer ist wie der Hauptverpflichtete verpflichtet, die Waren zur Bestimmungs(zoll)stelle zu befördern.
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