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Wechselprolongation
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verlängerung der Zahlungsfrist eines Wechsels. Eine Wechselprolongation kann erforderlich werden, wenn der Bezogene bei Fälligkeit des Wechsels die Wechselsumme nicht oder nur teilweise zahlen kann. In diesem Fall vereinbaren der Wechselaussteller und der Bezogene die Ausstellung und Akzeptierung eines neuen Wechsels (Prolongationswechsels). Das Schuldverhältnis aus dem ursprünglichen Wechsel bleibt weiterhin bestehen. Der Schuldner (Bezogene) erhält so die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt als dem Verfalltag zu zahlen.
Sofern der Aussteller den ursprünglichen Wechsels besitzt, gibt er diesen an den Bezogenen zurück (oder er vernichtet diesen) und stellt einen neuen Wechsel aus, der vom Bezogenen zu akzeptieren ist. Wenn der Aussteller den ursprünglichen Wechsel jedoch einer Bank zum Diskont eingereicht oder einem Lieferanten weitergegeben hat, ist die Wechselsumme am Verfalltag zu leisten, um einen Wechselprotest zu vermeiden. Daher wird der Aussteller dem Bezogenen die Wechselsumme zur Einlösung des alten Wechsels vorstrecken. Bei der Festlegung des Wechselbetrags für den neuen Wechsel werden sowohl eine mögliche Teilleistung berücksichtigt als auch zusätzliche Kosten und Zinsen, die der Bezogene zu tragen hat.
Für Dritte ist der neue Wechsel nicht als Prolongationswechsel erkennbar. Auch wenn dem ursprünglichen Wechsel ein Handelsgeschäft zugrunde gelegen haben sollte, handelt es sich bei einem Prolongationswechsel immer um einen Finanzwechsel.
Sofern der Aussteller den ursprünglichen Wechsels besitzt, gibt er diesen an den Bezogenen zurück (oder er vernichtet diesen) und stellt einen neuen Wechsel aus, der vom Bezogenen zu akzeptieren ist. Wenn der Aussteller den ursprünglichen Wechsel jedoch einer Bank zum Diskont eingereicht oder einem Lieferanten weitergegeben hat, ist die Wechselsumme am Verfalltag zu leisten, um einen Wechselprotest zu vermeiden. Daher wird der Aussteller dem Bezogenen die Wechselsumme zur Einlösung des alten Wechsels vorstrecken. Bei der Festlegung des Wechselbetrags für den neuen Wechsel werden sowohl eine mögliche Teilleistung berücksichtigt als auch zusätzliche Kosten und Zinsen, die der Bezogene zu tragen hat.
Für Dritte ist der neue Wechsel nicht als Prolongationswechsel erkennbar. Auch wenn dem ursprünglichen Wechsel ein Handelsgeschäft zugrunde gelegen haben sollte, handelt es sich bei einem Prolongationswechsel immer um einen Finanzwechsel.
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