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Wechselstrenge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Vorschriften und Regeln, die die förmliche Natur des Wechsels begründen, werden unter dem Begriff der Wechselstrenge zusammengefasst. Zur Wechselstrenge gehören die bei der Ausstellung des Wechsels zu beachtenden Formerfordernisse sowie die strengen Fristen und Rechtshandlungen (Vorlegung, Wechselprotest), von deren Einhaltung die Zulässigkeit des Rückgriffs abhängt. Weiterhin ist die Loslösung von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (Kausalgeschäft) ein weiteres Kriterium, das die Wechselstrenge begründet. Die Wechselstrenge ist nicht Selbstzweck, sondern notwendige Voraussetzung dafür, dass der Wechsel seine Aufgaben und Funktionen (Wechsel) als kurzfristiges Umlaufpapier erfüllen kann.

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