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Ersatzdeckung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff des Hypothekenbank-Rechts: Die Hypothekenpfandbriefe bzw. öffentlichen Pfandbriefe der Realkreditinstitute müssen in Höhe des Nennwertes durch grundpfandrechtlich gesicherte Kredite bzw. Kredite an öffentliche Einrichtungen von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). In Volumenmäßig begrenztem Rahmen sind andere Deckungswerte als sog. Ersatzdeckung zulässig: Für Hypothekenpfandbriefe Guthaben bei der Bundesbank oder geeigneten Kreditinstituten sowie gesetzliche bestimmten Forderungen gegen öffentliche Einrichtungen; für öffentliche Pfandbriefe nur Guthaben bei der Bundesbank oder geeigneten Kreditinstituten.
Ziel der Begrenzung der zulässigen Ersatzdeckungswerte ist es, nur sichere und liquide Mittel zuzulassen.
Volumenbegrenzung: Ersatzdeckung in der Hypothekendeckungsmasse: 10 Prozent des Volumens der im Umlauf befindlichen Hypotheken- und öffentlichen Pfandbriefe (§ 6 V HBG); Ersatzdeckung in der Kommunaldeckungsmasse: 10 Prozent der umlaufenden öffentlichen Pfandbriefe (§ 41 Satz 2 Halbsatz 2 HBG; §§ 6 V; 41 Satz 2 HBG; §§ 2 III; § 8 Satz 2 ÖPG; § 6 III Schiffsbankgesetz).
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