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Wohnungseigentümer/Gemeinschaftskonto

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen ist nach dem WEG verpflichtet, gemeinschaftliche Gelder getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Die Geldverwaltung erfolgt daher auf einem Gemeinschaftskonto, das auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft lautet. In der Kontenbezeichnung werden lediglich aus postalischen Gründen der Name und die Anschrift des Verwalters genannt. Es handelt sich um ein Fremdgeldkonto, über das nur im Rahmen der spezifischen Verwaltung verfügt werden darf.

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