Wohnungseigentümer/Gemeinschaftskonto
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen ist nach dem WEG verpflichtet, gemeinschaftliche Gelder getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Die Geldverwaltung erfolgt daher auf einem Gemeinschaftskonto, das auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft lautet. In der Kontenbezeichnung werden lediglich aus postalischen Gründen der Name und die Anschrift des Verwalters genannt. Es handelt sich um ein Fremdgeldkonto, über das nur im Rahmen der spezifischen Verwaltung verfügt werden darf.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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