Wohnungseigentümer/Gemeinschaftskonto
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen ist nach dem WEG verpflichtet, gemeinschaftliche Gelder getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Die Geldverwaltung erfolgt daher auf einem Gemeinschaftskonto, das auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft lautet. In der Kontenbezeichnung werden lediglich aus postalischen Gründen der Name und die Anschrift des Verwalters genannt. Es handelt sich um ein Fremdgeldkonto, über das nur im Rahmen der spezifischen Verwaltung verfügt werden darf.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
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Wohnungseigentümer/Gemeinschaftskonto
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eingehend
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