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Zahlungsmittel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Rechtlich: Geldforderung, die im Wirtschaftsverkehr als Tilgung von Geldschulden und i.d.R. auch als allgemeines Tauschmittel akzeptiert wird. Die Zahlungsmitteleigenschaft können bestimmte Finanzaktiva gewohnheitsmäßig oder kraft Gesetzes (sog. gesetzliche Zahlungsmittel) erlangen. Die vom Eurosystem emittierten Banknoten sind im Euro-Währungsgebiet unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel, d.h. jeder Gläubiger einer Geldforderung muss Euro-Banknoten in unbegrenztem Umfang als Erfüllung seiner Forderung akzeptieren. Bei Euro- und Cent-Münzen ist die Annahmepflicht auf maximal 50 Münzen und betragsbezogen auf 100 Euro begrenzt.
Im Interbankenverkehr gibt es üblicherweise Zentralbankgeld als Zahlungsmittel, soweit nicht Bankengeld in Form von Giroguthaben bei Verrechnungsbanken im Settlement akzeptiert wird.
Vgl. auch Zahlung, Zahlungsinstrumente.
wie in Deutschland nach dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg
kann es zu einer Trennung der Zahlungsmittel- und Tauschmitteleigenschaft des staatlichen Geldes kommen.
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