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Zeitgesetz
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I. Amtlicher und geschäftlicher Verkehr:
Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden (§ 1 Abs.2 des Einheiten- und Zeitgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.2.1985 (BGBl I S. 408) m.spät. Änd. Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde (§ 4 EinhZeitG). Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden (§ 4 Abs. 2 EinhZeitG). Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einen Zeitraum zwischen 1.3. und 31.10. die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen (§ 5 EinhZeitG).
II. Strafrecht:
Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist und das auch nach seinem Außerkrafttreten für die während seiner Gültigkeit begangenen Straftaten noch maßgebend bleibt (§ 2 IV StGB).
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