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Zeitrente
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Bankwesen:
Die auf eine bestimmte Anzahl von Zeitabschnitten zu entrichtende Rente, z.B. bei den Rentenbriefen der Deutschen Landesrentenbank.
II. Sozialversicherung:
Für einen bestimmten Zeitraum gewährte Rente. Nach § 102 II SGB VI werden Renten wegen Erwerbsminderung und Witwen-/Witwerrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich befristet gezahlt, und zwar längstens für einen Zeitraum bis zu drei Jahren ab Rentenbeginn. Die wiederholte Gewährung der Zeitrente ist möglich. Die Zeitrente wird vom Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt (§ 101 II SGB VI) und fällt mit Ablauf des im Bescheid bestimmten Datums weg, ohne dass ein Entziehungsbescheid zu ergehen hat.
III. Steuerliche Behandlung:
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