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Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wurde mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (BGBl. I 2022, 2606), Art. 18, als Direktion XI der Generalzolldirektion geschaffen, um als Bundesoberbehörde die Aufgabe nach § 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes "die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung dieser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten."

    Die Direktion XI wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 geschaffen und hat einen Personalansatz von 181 Arbeitskräften. Sie wird voraussichtlich am 1.6.2025 gemeinsam mit der Direktion X (Financial Intelligence Unit) in das neu zu gründende Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) übergeführt.
    Dieses neu zu gründende BBF wird als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am 1.1.2024 ihre Arbeit aufnehmen und sie soll spätestens ab 2026 voll funktionsfähig sein. Mit dem im Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes – FKBG – (Stand Oktober 2023) wird das BBF eingerichtet – der weitere Gesetzgebungsprozess bleibt abzuwarten.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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