Direkt zum Inhalt

Zerlegung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Finanzwissenschaft:

    Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften, die daran nach Maßgabe der Finanzausgleichsgesetze beteiligt werden sollen.

    II. Gewerbesteuerrecht:

    Unterhält ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, der Gewerbesteuermessbetrag, in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen (§ 28 I GewStG). Zerlegungsmaßstab ist i.d.R. das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmern gezahlt worden sind (§ 29 I 1 GewStG).

    Die Z. wird durch das Finanzamt durchgeführt. In diesem Fall wird an das Unternehmen und an die betroffenen Gemeinden ein Zerlegungsbescheid erteilt.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com