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Zivildienst

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ziviler Ersatzdienst; Verpflichtung zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, durch anerkannte Kriegsdienstverweigerer (Art.4 Abs. 3 GG, Art. 12a Abs. 2 GG, § 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz) anstelle der Ableistung von Wehrdienst.

    Rechtsgrundlage: Zivildienstgesetz i.d.F. vom 17.5.2005 (BGBl I 1346) m.spät.Änd.

    Aufgaben: Einsatz vorrangig im sozialen Bereich, z.B. Dienst in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten etc.

    Dauer:Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes.( § 24 II ZDG i.V. mit § 5 Ia des Wehrpflichtgesetzes).

    Sozialrechtliche Stellung wie beim Wehrdienst, z.B. Arbeitsplatzschutz. - Beschäftigungsstellen: werden anerkannt nach § 4 ZDG, wenn sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführen.

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