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Zollfreiheit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Tarifliche Zollfreiheit für Waren, für die im Zolltarif eine solche vorgesehen ist.
2. Außertarifliche Zollfreiheit aufgrund ihrer Verwendung wegen außerhalb der mit dem Zolltarif verfolgten Zwecke (z.B. für Gegenstände wissenschaftlichen, erzieherischen oder kulturellen Charakters, Geschenksendungen, Rückwaren, Muster, Vorlagen, Waren zu Erprobungs- oder Untersuchungszwecken etc.) nach dem Unionszollkodex oder der Zollbefreiungsverordnung (EU) Nr. 1186/2009.
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