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Zollstelle für die Überführung in das Verfahren
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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wird im Unionszollrecht wiederholt verwendet insbes. in Art. 221 UZK-IA. Für alle besondere Verfahren gilt als die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren diejenige, bei der die Zollanmeldungen angenommen werden können. Zumeist wird in der Bewilligung der Zollverfahren vorab festgelegt, welche Zollstelle oder Zollstellen zur Annahme der Zollanmeldungen und Überführung in das Verfahren ermächtigt sind.
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