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Zulassungsstelle
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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zu errichtende Kommission, die die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen und im geregelten Markt gemäß § 30 ff. BörsG in einem Zulassungsverfahren zu genehmigen hat.
Zusammensetzung/Ernennung: Von den Mitgliedern muss mindestens die Hälfte aus Personen bestehen, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen (§§ 31 BörsG). Die Ernennung dieser Kommissionsmitglieder erfolgt durch die IHK und den Börsenvorstand für jeweils drei Jahre.
Aufgabe/Befugnis: Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht, die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emittierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese zu prüfen sowie dafür zu sorgen, dass das Publikum über alle zur Beurteilung der einzuführenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse informiert wird. Einzelheiten regelt die Börsenzulassungsverordnung.
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