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Zulassungsstelle
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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ehemals zu errichtende Kommission, die die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen und im geregelten Markt gemäß § 30 ff. Börsengesetz (BörsG) a.F. in einem Zulassungsverfahren zu genehmigen hatte. Diese Aufgabe ist seit Mitte 2007 der Börsengeschäftsführung zugewiesen.
Zusammensetzung/Ernennung: Von den Mitgliedern musste mind. die Hälfte aus Personen bestehen, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen (§§ 31 BörsG a.F.). Die Ernennung dieser Kommissionsmitglieder erfolgte durch die IHK und den Börsenvorstand für jeweils drei Jahre.
Aufgabe/Befugnis: Die Zulassungsstelle und nunmehr die Börsengeschäftsführung hat die Aufgabe und die Pflicht, die Vorlegung der Urkunden, welche die Grundlage für die zu emittierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese zu prüfen sowie dafür zu sorgen, dass das Publikum über alle zur Beurteilung der einzuführenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse informiert wird. Einzelheiten regelt die Börsenzulassungsverordnung.
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