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Zusatzversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Versicherungsschutz, der über den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung und/oder der gesetzlichen Pflegeversicherung hinausgeht. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV-Modernisierungsgesetz, wurde es den gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1.1.2004 erlaubt, mit einer entsprechenden Satzungsregelung den Abschluss bestimmter Zusatzversicherungen in Kooperation mit privaten Versicherungsunternehmen (vgl. private Krankenversicherung) zu vermitteln (§ 194 Ia SGB V). Hierdurch wurde dem Wunsch der Versicherten nachgekommen, bestimmte Versicherungen, die ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen (z.B. Auslandsreisekrankenversicherung, Versicherung von Wahlarztbehandlung, Ein- und Zweibettzuschlag im Krankenhaus, vgl. auch  Wahlleistungen im Krankenhaus), über ihre Krankenkasse abschließen zu können. Versicherte haben so die Chance, einen günstigen Gruppentarif über ihre Krankenkasse zu nutzen. Gegenstand der Kooperation ist allein die Vermittlung der privaten Versicherungsverträge; Vertragspartner der Versicherten werden somit die privaten Versicherungsunternehmen und nicht die Krankenkassen selbst. Mit der Pflegereform 2008 (Pflegeweiterentwicklungsgesetz) wurde auch den Pflegekassen die Möglichkeit zur Vermittlung privater Pflege-Zusatzversicherungen eröffnet (§ 47 II SGB XI).

    Vgl. auch Krankenversicherung.

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