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Zusatzversicherung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Zusätzlicher Versicherungsvertrag, der einen bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Hauptvertrag oder den Versicherungsschutz der Sozialversicherung um Zusatzleistungen erweitert.
Anders: Ergänzungsversicherung.
2. Merkmale: Die Zusatzversicherung kann bei demselben Versicherer, bei dem auch die Hauptversicherung besteht, aber auch bei einem anderen abgeschlossen werden. I.d.R. erlischt die Zusatzversicherung mit Beendigung des Hauptvertrags, ggf. auch schon früher.
3. Anwendungsbereiche (Beispiele): a) Zusatzversicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und/oder gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV);
b) Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Unfalltod-Zusatzversicherung in der Lebensversicherung.
4. Details zur Zusatzversicherung als Ergänzung zur GKV und GPV: Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV-Modernisierungsgesetz, wurde es den Krankenkassen ab dem 1.1.2004 erlaubt, mit einer entsprechenden Satzungsregelung den Abschluss bestimmter Zusatzversicherungen in Kooperation mit privaten Versicherungsunternehmen zu vermitteln (§ 194 Ia SGB V). Hierdurch wurde dem Wunsch der Versicherten nachgekommen, bestimmte Versicherungen, die ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen (z.B. Auslandsreisekrankenversicherung, Versicherung von Wahlarztbehandlungen, Ein- und Zweibettzuschlag im Krankenhaus), über ihre Krankenkasse abschließen zu können. Gesetzlich Versicherte haben so die Chance, einen günstigen Gruppentarif über ihre Krankenkasse zu nutzen. Gegenstand der Kooperation ist allein die Vermittlung der privaten Versicherungsverträge; Vertragspartner der Versicherten werden die privaten Versicherungsunternehmen und nicht die Krankenkassen selbst. Mit der Pflegereform 2008 (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) wurde auch den Pflegekassen die Möglichkeit zur Vermittlung privater Pflege-Zusatzversicherungen eröffnet (§ 47 II SGB XI).
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