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Revision von Zustellung im Ausland vom 08.06.2009 - 11:58

Zustellung im Ausland

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    ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Wenn diese Postversand erlauben, soll dies mit Einschreiben mit Rückschein erfolgen, andernfalls durch Rechtshilfeersuchen durch die Behörden des Fremdstaates, je nach Vereinbarung mit oder ohne Einschaltung der diplomatischen Vertretung des Bundes (§ 183 ZPO).

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