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zweifelhafte (dubiose) Forderungen
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Forderungen (Debitoren), deren Zahlungseingang ungewiss ist.
1. Bewertung: Zweifelhafte (dubiose) Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert (beizulegender Wert gemäß § 253 IV HGB) anzusetzen.
2. Buchung: Eine zweifelhafte (dubiose) Forderungen wird, sobald der Eingang sich als unsicher erweist, von Forderungen getrennt und auf einem eigenen Konto bes. ausgewiesen. Buchung: Konto zweifelhafte Forderungen an Debitorenkonto; beim Abschluss ist nach dem vermuteten Ausfall eine Abschreibung vorzunehmen: Abschreibung an zweifelhafte Forderungen.
Vgl. auch Delkredere.
Anders: uneinbringliche Forderungen.
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