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Zweitwohnungsteuer
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1. Einordnung in das Steuersystem: direkte Steuer, Personalsteuer, örtliche Aufwandsteuer.
2. Rechtfertigung:
(1) Innehaben einer Zweitwohnung als Ausdruck bes. wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip).
(2) Auswärtige Inhaber von Zweitwohnungen, für die die Gemeinde Aufwendungen erbringt, von denen ihr aber nicht in gleicher Weise wie von den einheimischen Dauerbewohnern Einnahmen zufließen, werden zum Ausgleich zur Zweitwohnungsteuer herangezogen (Äquivalenzprinzip).
3. Geschichte: Einführung am 1.1.1973 in Überlingen; Übernahme des „Überlinger Modells“ von anderen baden-württembergischen Fremdenverkehrsgemeinden, später auch an der schleswig-holsteinischen Nord- und Ostseeküste sowie im niedersächsischen Teil des Harzes. 1974–1979 widersprüchliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer; „Überlingen-Beschluss“ des BVerfG vom 6.12.1983: Die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Überlingen wird für unvereinbar mit Art. 3 I GG und damit für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin Entwicklung entsprechender Reformmodelle in den Gemeinden; aktuell Erhebung in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein; dann auch Ausweitung auf Gemeinden mit Großstadtcharakter (z.B. Hannover, Kiel) und auf die „Zweitwohnung” Campingwagen (sog. Campingsteuer).
4. Rechtsquellen: Kommunalabgabengesetze der Länder (In Bayern war die Zweitwohnungsteuer bis zum 1.8.2004 nicht zulässig. Das Kommunalabgabegesetz (KAG) enthielt ein Verbot, nach dem für eine Wohnung keine kommunale Aufwandsteuer erhoben werden konnte. Seit der Aufhebung des Verbots nutzen zahlreiche Städte und Gemeinden diese Möglichkeit.); Zweitwohnungsteuergesetze der Stadtstaaten; Zweitwohnungsteuersatzungen der Gemeinden.
5. Tatbestand:
(1) räumlicher Anwendungstatbestand: Gemeindegebiet;
(2) Steuersubjekt: natürliche Person;
(3) Steuergegenstand: Innehaben einer Zweitwohnung zur Eigennutzung im Gemeindegebiet (zu Erholungszwecken, zu beruflichen Zwecken oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs, nicht aber als Kapitalanlage);
(4) Steuermaßstab: (indexierter) Mietwert;
(5) Steuersatz: Staffel fester Euro-Beträge je nach Mietwert, ansonsten Prozentsatz (i.d.R. 10 Prozent); Steuerermäßigung auf Antrag für Wohnungsinhaber mit mehr als zwei Kindern.
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