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Zwischenzinsen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Diskont, den der Schuldner bei vorzeitiger Rückzahlung der Schuld abzuziehen berechtigt ist. Nach Abzug der Z. verbleibt der Gegenwartswert des Schuldkapitals. Grundsätzlich ist der Schuldner zum Abzug von Z. bei einer unverzinslichen Schuld nicht berechtigt (§ 272 BGB), doch sind abweichende Vereinbarungen im Wirtschaftsleben vielfach üblich.
2. Z. darf vielfach der Zeichner einer Wertpapieremission abziehen, wenn er die Zahlung vor einem bestimmten Termin leistet.
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