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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Spezieller Tatbestand der Sachbeschädigung. Danach macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang bes. gesichert sind, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Daten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden (§ 202a II StGB).
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (§ 303a StGB).
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