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Bestandskraft
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Es ist zwischen formeller und materieller Bestandskraft zu unterscheiden. Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit. Der Verwaltungsakt kann nicht oder nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden. Materielle Bestandskraft bedeutet die Verbindlichkeit eines Verwaltungsaktes (vgl. AEAO vor §§ 172–177 Nr. 1). Die Bindung an den Inhalt des Verwaltungsaktes entsteht mit seiner wirksamen Bekanntgabe (§ 124 II AO). Sie kann nur durchbrochen werden, wenn eine gesetzliche Korrekturvorschrift besteht (z.B. §§ 172 ff. AO) und die Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) noch nicht abgelaufen ist.
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