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Anschaffungswertprinzip

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anschaffungskostenprinzip; Bewertungsprinzip des Bilanzrechts. Das Anschaffungswertprinzip ist in § 253 I HGB kodifiziert. Es besagt, dass Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen sind. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. bei abnutzbaren Anlagegütern die fortgeführten Anschaffungskosten (s. fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten) gelten damit als Bewertungsobergrenze.

    Vgl. auch Realisationsprinzip.

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