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Betriebshilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Leistung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an landwirtschaftliche Unternehmer ohne fremde Arbeitskräfte während der Krankenhausbehandlung oder einer medizinischen Kurmaßnahme für längstens drei Monate. Betriebshilfe besteht in der Gestellung einer Ersatzkraft (Betriebshelfer) oder Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft (§ 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte [KVLG 1989] vom 20.12.1988 [BGBl. I 2477, 2357] m.spät.Änd.).
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