Betriebshilfe
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Leistung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an landwirtschaftliche Unternehmer ohne fremde Arbeitskräfte während der Krankenhausbehandlung oder einer medizinischen Kurmaßnahme für längstens drei Monate. Betriebshilfe besteht in der Gestellung einer Ersatzkraft (Betriebshelfer) oder Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft (§ 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte [KVLG 1989] vom 20.12.1988 [BGBl. I 2477, 2357] m.spät.Änd.).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anwartschaft Arbeitsentgelt Arbeitslose Arbeitsplatz Aussteuerung Bruttoarbeitsentgelt Entgelt Erwerbsminderung Invalidität Jugendhilfe Krankenversicherung Krankheit Sozialdaten Sozialleistungen Sozialversicherung Unfallversicherung Versicherungspflicht Versicherungsprinzip berufliche Fortbildung Äquivalenzprinzip
eingehend
Betriebshilfe
ausgehend
eingehend
Betriebshilfe
ausgehend