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Besitzdiener

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach § 855 BGB Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen ausübt, dessen Weisungen sie zu folgen hat (z.B. der Fabrikarbeiter hinsichtlich der Werkzeuge und Maschinen, der Chauffeur hinsichtlich des Kraftwagens). Nur der andere (z.B. der Inhaber der Fabrik) hat Besitz an der Sache.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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