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Ärztekammer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    eine der beiden zentralen Organisationen zur Aufgabenwahrnehmung der Selbstverwaltung der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte: Regelung der Rechte und Pflichten der Ärzte durch Erlass einer Berufsordnung, Regelung der spezialisierenden Weiterbildung, Förderung der ärztlichen Fortbildung, Aufsicht über die Einhaltung der Berufspflichten (einschließlich der Anrufung der Berufsgerichtsbarkeit), Regelung und Überwachung der Ausbildung von Arzthelferinnen, Einrichtung von Schlichtungs- und Gutachterkommissionen für ärztliche Behandlungsfehler bzw. Arzt-Haftpflichtfragen, die der Beseitigung von Streitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten dienen. Zusätzlich fungiert die Ärztekammer als berufspolitische Interessenvertretung ihrer Mitglieder (daneben gibt es freie Interessenvereinigungen, wie z.B. den Hartmannbund).

    Die Ärztekammern sind Teil der sozialen Sicherung und genauso wie die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) „Körperschaften öffentlichen Rechts”.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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