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Revision von dinglicher Anspruch vom 20.05.2008 - 16:03
dinglicher Anspruch
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
zu unterscheiden vom Forderungsrecht (Forderung). Rechtsgrundlage des d.A. sind das Recht an der Sache (z.B. Recht des Eigentümers, Einwirkungen anderer auf die Sache zu verbieten) und der dingliche Vertrag, während das Forderungsrecht das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (z.B. Kauf) zur Grundlage hat.
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